AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
1.1.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für
sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge) und für alle
Lieferungen und Leistungen der DREIKANT OG (im Folgenden „DREIKANT“), auch wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten
nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DREIKANT.
1.2.Die AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht
ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und
Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt werden.
1.3.Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 Abs 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz; idF:
„Verbrauchergeschäfte“) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten
Abweichungen. Kunden, die Verbraucher sind, werden in diesem Zusammenhang ersucht,
insbesondere den Punkt 12. der vorliegenden AGB zu beachten.
1.4.Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten von DREIKANT oder ihrer Vertriebspartner auf,
werden unter www.dreikant.at/agb sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgestellt.
1.5.Soweit in diesen AGB auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag
gültige Preisliste von DREIKANT gemeint.
2. NATÜRLICHE EIGENSCHAFTEN DER WERKSTOFFE
2.1.Holz, Metall und die zur Haltbarmachung und Behandlung des Holzes verwendeten Mittel sind
unbeeinflussbaren, insbesondere temperatur- und (luft-) leuchtigkeitsbedingten Farb- und
Strukturschwankungen unterworfen. DREIKANT leistet daher keine Gewähr für aufgrund
dieser Umstände auftretende Veränderungen des Vertragsgegenstandes. Auch leistet
DREIKANT keine Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand als Naturprodukt sich für den
vom Auftraggeber angedachten Verwendungszweck eignet, sofern dieser DREIKANT vor
Vertragsabschlusss nicht über den Verwendungszweck informiert und DREIKANT die
Geeignetheit besonders zugesichert hat.
3. KOSTENVORANSCHLÄGE UND PLANUNGSLEISTUNGEN
3.1.DREIKANT leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
3.2.Für Kostenvoranschläge für Produkte der Design-Line gilt, sofern keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wird, ein Pauschalentgelt von EUR 100 zzgl. USt als vereinbart. Für
Kostenvoranschläge für Produkte der Business-Line oder die Erstellung von Raumkonzepten
gilt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ein Pauschalentgelt von EUR 200
zzgl. USt. als vereinbart. Diese Kosten werden jedoch nur dann verrechnet, wenn in der Folge
der Auftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.
3.3.Für die Erbringung von Planungsleistungen gilt bis zu einer Nettoangebotssumme von EUR
10.000 netto ein Pauschalentgelt in Höhe von EUR 500 zzgl. USt. als vereinbart. Bei einer
Auftragssumme von mehr als EUR 10.000 netto gilt für die Erbringung von Planungsleistungen
ein Entgelt in Höhe von 10% der Nettoangebotssumme, höchstens jedoch EUR 5.000 zzgl. USt.
als vereinbart. Besondere Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
3.4.Bei Verbrauchergeschäften sind Kostenvoranschläge und Planungsleistungen nur bei
gesonderter Vereinbarung entgeltlich.
3.5.Wird bei Durchführung eines Werkvertrags oder eines Werklieferungsvertrags der
zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten, ist DREIKANT
verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.
3.6.Der Vertragspartner kann diesfalls binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt
vom Vertrag erklären, wobei er DREIKANT den bereits getätigten Aufwand sowie den für die
bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der
Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als
genehmigt. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, soweit der Verbraucher bei Anzeige der
Überschreitung des Kostenvoranschlags hierüber gesondert hingewiesen wird.
3.7.Die von DREIKANT erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde
liegenden Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche
Zustimmung durch DREIKANT nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt
werden.
3.8.Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen
Werte sind DREIKANT vor Auftragserteilung vom Vertragspartner bestätigt vorzulegen. Kann
eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung unter
Zugrundelegung von Erfahrungs- und Schätzwerten. Änderungswünsche nach
Auftragserteilung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. VERTRAGSABSCHLUSS
4.1.Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung binnen vier Wochen oder
Lieferung durch DREIKANT zustande.
4.2.Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu
rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von DREIKANT bestätigten Inhalt
zustande.
4.3.Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag
auch ohne die Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung von DREIKANT
innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.
4.4.Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter von DREIKANT
nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche
Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch einen Geschäftsführer der DREIKANT
OG.
4.5.Angaben in Katalogen, Prospekten, Websites etc. sind unverbindlich und werden nur
Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
4.6.Bei Verbrauchergeschäften hat DREIKANT in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier
Wochen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu
übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot
gebunden.
5. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHMEVERZUG
5.1.Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“/ „ex works“ (iSd INCOTERMS 2010)
von DREIKANT in Golling.
5.2.Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem
von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des
Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn
Teillieferungen erfolgen oder DREIKANT selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport
an den Bestimmungsort durchführt.
5.3.Der Vertragspartner oder der von ihm beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die
einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. DREIKANT haftet
weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
5.4.Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die
Dauer von maximal acht Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die
Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist DREIKANT berechtigt, auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine
Vertragsstrafe von 10% des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart.
5.5.Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn DREIKANT die Ware übersendet – die Gefahr für den
Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware
an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen
Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag
geschlossen, ohne dabei eine von DREIKANT vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen,
so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der
Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang Eigentum an der
Ware. DREIKANT behält sich das Eigentum gemäß Punkt 9 (Eigentumsvorbehalt) dieser AGB
vor, solange die Ware nicht gänzlich bezahlt ist.
6. VERZUG
6.1.Im Falle eines von DREIKANT zu vertretenden Verzugs ist der Vertragspartner zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene
Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem
den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann
angemessen, wenn sie 50% der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
6.2.Im Falle des von DREIKANT zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des
Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn DREIKANT oder deren
Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung
für Verzugsschäden der DREIKANT ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1% des Wertes
der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch mit 10% des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt.
Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung
gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1.Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der
Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von DREIKANT erbracht.
7.2.Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem
Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde
liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe, insbesondere durch die Natur
bedingte Holzmaserungen und Farbverläufe) sind unbeachtliche Mängel und gelten als vorweg
als genehmigt.
7.3.Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen
Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ereignissen basieren, bleiben DREIKANT
ausdrücklich vorbehalten.
7.4.Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der DREIKANT unverzüglich nach
Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und
Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu
rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
7.5.Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal zwölf Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von
Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine
Anwendung.
7.6.Bei begründeten Mängeln ist DREIKANT berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer
Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen.
Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen
Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende
Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausgeschlossen.
7.7.Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von DREIKANT nicht
ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
7.8.Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (hierbei handelt es sich
jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese
keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc) oder Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass DREIKANT für
Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten
Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
7.9.Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§
922ff ABGB und § 9 KSchG.
8. HAFTUNG
8.1.Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes
geregelt ist, haftet DREIKANT nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem
Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung
der DREIKANT gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den
Ersatz von Personenschäden.
8.2.Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen,
Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haften DREIKANT nicht.
9. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
9.1.Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe und „ab Werk“/ „ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Golling, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde.
9.2.Die Rechnungen von DREIKANT binnen 10 Tagen spesenfrei zur Zahlung fällig.
9.3.DREIKANT ist berechtigt, eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist
binnen acht Tagen ab Erhalt der von DREIKANT erteilen Auftragsbestätigung zu bezahlen.
Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, so trifft DREIKANT keine
Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
9.4.Sämtliche Forderungen von DREIKANT werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der
Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber DREIKANT in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle
der Zahlungseinstellung. DREIKANT ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
9.5.Bei Zahlungsverzug ist DREIKANT berechtigt
- bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen nach § 456 UGB zu verrechnen. DREIKANT bleibt
es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
- Bei Verbrauchergeschäften nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4% p.a. zu verrechnen.
- Mahn-, Inkasso-, und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet
darüber hinaus gehender Betreibungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB einen Pauschalbetrag von
EUR 40.
- im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware
Zinseszinsen zu verlangen.
- Eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer
anwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und
zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
9.6.Bei Zahlungsverzug ist DREIKANT berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. DREIKANT ist berechtigt, in
diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger
Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können
entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt
werden.
9.7.DREIKANT ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners
einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
9.8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie
aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der DREIKANT aufzurechnen
oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts gelten nicht bei
Verbrauchergeschäften.
9.9. Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und mit 90% des
Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Die von DREIKANT gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter
Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus
diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.
10.2. Der Vertragspartner hat die von DREIKANT gelieferte Ware bis zum
Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für DREIKANT zu verwahren. Der Vertragspartner trägt
das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des
Verlusts oder der Verschlechterung.
10.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt,
ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden
Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes
der gelieferten Ware der DREIKANT ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und
Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware.
In diesem Fall erwirkt DREIKANT an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen
Miteigentum im Verhältnis des Lieferwerts ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
10.4. Werden die von DREIKANT gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung
hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser
durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von DREIKANT
gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt alle Ansprüche gegen den
Dritten samt allen Nebenrechten an DREIKANT ab, dies in der Höhe des Wertes der von
DREIKANT gelieferten und verbauten Waren.
10.5. Der Vertragspartner hat im Fall des Verzugs auf Verlangen von DREIKANT seine Schuldner
von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
10.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von
DREIKANT zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das
Eigentumsrecht von DREIKANT geltend zu machen, DREIKANT unverzüglich zu verständigen
und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen von DREIKANT zu setzen.
10.7. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung
der offenen Saldoforderung.
11. MONTAGE / LADENBAU
11.1. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk (Golling) inklusive
Verpackung und ohne Montage. Sind die Montage und allenfalls Inbetriebnahme nicht im
Preis inbegriffen, was mangels andersartiger Vereinbarung der Fall ist, wird dem Besteller
nach Anfrage geeignetes Montagepersonal gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Ist die
Montage im Preis inbegriffen, ist hierbei die Arbeit während der regulären Arbeitszeiten
zugrunde gelegt. Allfälliger Mehrverbrauch von Material und damit einhergehender,
erhöhter Arbeitsaufwand, Wartezeiten sowie Mehr- und Überstunden der/des Monteure/s,
die aus der Sphäre des Bestellers stammen sowie die Realisierung von Sonderwünschen des
Bestellers werden auch diesfalls gesondert berechnet.
11.2. Im Falle der Lieferung und Montage bzw. dem Aufbau der bestellten Ware am Sitz des
Bestellers durch DREIKANT geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Diebstahls sowie
sämtlicher, der Risikosphäre des Bestellers zuzuordnender Umstände, mit unserer
Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Besteller über. Sofern der Versand an den
vereinbarten Ort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist für den
Gefahrenübergang der Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft durch DREIKANT an
den Kunden maßgeblich.
11.3. Im Falle, dass die Montage zum Lieferumfang gehört, beginnt die Gewährleistungsfrist mit
dem Ende der Montagearbeiten, dies unabhängig einer etwaigen förmlichen Abnahme durch
den Besteller. Rügepflichten sind von dieser Regelung unberührt. Im Falle der Durchführung
von Reparaturarbeiten, die die Übersendung der Ware an den Sitz von DREIKANT notwendig
machen, ist die Ware frachtfrei an DREIKANT oder einen durch DREIKANT zu benennenden Ort zu senden. Ausgebaute bzw. ausgewechselte Teile gehen ins Eigentum von DREIKANT
über.
11.4. Die Haftungsregeln des Punktes 7. der vorliegenden AGB gelten in selbigem Umfang für die
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von
DREIKANT.
12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT
12.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von DREIKANT in Golling.
12.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird nach § 104 JN die Zuständigkeit des sachlich
zuständigen ordentlichen Gerichts der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.
12.3. Zwischen den Vertragspartnern wird die Anwendung österreichischen Rechts unter
Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG, Rom-I-VO) und
des UN-Kaufrechts vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insofern, als
dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
12.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig oder nichtig sein oder werden,
so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
In diesem Fall ist die rechtsunwirksam/e, ungültig/e oder nichtig/e (gewordene) Bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist sowie in ihrer wirtschaftlichen
Auswirkung der ersetzten Bestimmung soweit als möglich entspricht.
13. ZUSTIMMUNG
13.1. Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name,
Adresse, Telefon- und Faxnummern, E-Mail Adressen, Bestell-, Liefer-, und
Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,
Stückzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden von DREIKANT
gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis.
Unsere datenschutzrechtliche Verantwortung ist für DREIKANT von höchster Priorität. Die
personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden unter Einhaltung insbesondere der
DSGVO, des DSG 2018 sowie des TKG verarbeitet. Sämtliche Informationen hinsichtlich
unserer Datenverarbeitung sowie zu Ihren Rechten sind in der Datenschutzerklärung, welche unter [zB: www.dreikant.at/datenschutz] abrufbar ist, einzusehen oder werden auf Anforderung zugesandt.
14. EINSCHRÄNKUNGEN DER ANWENDUNG DER AGB BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN
14.1. Ist der Vertragspartner Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG, so sind die folgenden
Bestimmungen der vorliegenden AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1.
letzter Satz und Punkt 4.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 7.3. bis 7.7.
(Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 8.1. und Punkt 8.2. (Haftungsbeschränkungen),
Punkt 9.8. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts), Punkt 12.2.
(Gerichtsstandsklausel) und Punkt 12.4. (Teilungültigkeit)
15. SCHLICHTUNGSSTELLEN BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN
15.1. DREIKANT ist verpflichtet, auf die Schlichtungsstelle „VERBRAUCHERSCHLICHTUNG“,
Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, Telefon: 1 890 63 11,
office@verbraucherschlichtung.at, www.verbraucherschlichtung.at als außergerichtliche
Streitschlichtungsstelle hinzuweisen. DREIKANT wird einem derartigen
Schlichtungsverfahren nicht beitreten.
15.2. Die Europäische Kommission stellt eine eigene Plattform zur (Online)-Streitbeilegung bereit.
Sie gelangen direkt zu dieser, wenn Sie dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/
(externer Link!) folgen.
Information für Verbraucher hinsichtlich des AstG und der ODR-V
Am 09.01.2016 ist die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
(RL 2013/11/EU) in Kraft getreten, die im sog. „Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ (AStG) umgesetzt
wurde.
Dieses gilt für Streitigkeiten über Verpflichtungen aus entgeltlichen Verträgen zwischen
Unternehme(r)n mit Sitz in Österreich und Verbrauchern aus dem EWR.
§ 4 Abs 1 AStG regelt, dass der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor einer der dort
genannten Schlichtungsstellen stattfinden kann, wobei die folgenden für Euch relevant sind:
VERBRAUCHERSCHLICHTUNG
Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien
Telefon: 1 890 63 11
office@verbraucherschlichtung.at
http://www.verbraucherschlichtung.at
Sofern ein Unternehmer sich dazu verpflichtet hat (zB aufgrund einer Vereinbarung) oder gesetzlich
dazu verpflichtet ist, an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, muss der
Verbraucher darüber informiert werden. In dieser Information müssen auch Angaben zur
Internetadresse der betreffenden Schlichtungsstelle(n) enthalten sein. Die Information selbst muss in
klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise angeführt sein.
Kann bei einer Streitigkeit mit einem Verbraucher keine Einigung erzielt werden, so muss der
Unternehmer den Verbraucher auf die für ihn zuständige Außerstreitschlichtungsstelle (AS-Stelle)
hinweisen und ihn gleichzeitig dahingehend informieren, ob er an einem solchen Verfahren
teilnehmen wird. Am Ende dieses Schreibens findet Ihr ein Musterformular, das dem betreffenden
Verbraucher diesfalls zu übermitteln ist.
Ein Unterlassen dieser Informationen oder falsche Angaben darüber sind eine Verwaltungsübertretung
und sind nach § 29 AStG mit Strafen bis zu EUR 750 bedroht.
Im Folgenden hier unser Vorschlag zur Erfüllung der Informationsverpflichtung in den AGB, sofern Ihr
an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem AStG interessiert seid:
„DREIKANT ist verpflichtet, auf die Schlichtungsstelle „VERBRAUCHERSCHLICHTUNG“, Mariahilfer
Straße 103/1/18, 1060 Wien, Telefon: 1 890 63 11, office@verbraucherschlichtung.at,
www.verbraucherschlichtung.at als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle hinzuweisen. DREIKANT
wird einem derartigen Schlichtungsverfahren nicht beitreten.“.
Diese Formulierung sollte im Falle Eures Teilnehmens an einem derartigen Verfahren als
eigenständiger Punkt 13 in den AGB aufgenommen werden.
ACHTUNG: Das Übersenden des oben genannten Formulares hat unabhängig von Eurer Entscheidung,
ob ihr an einem derartigen Verfahren teilnehmen wollt, jedenfalls zu erfolgen.
Darüber hinaus ist, ebenfalls seit 09.01.2016, die Verordnung der Europäischen Union über die OnlineBeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-V) in Kraft getreten. Gemäß dieser hat ein
Unternehmer auf seiner Website an geeigneter Stelle leicht auffindbar für Verbraucher auf die von der Europäischen Kommission eingerichtete Schlichtungsstelle für Verbraucher hinzuweisen. Unser
Vorschlag für die Erwähnung dieser Stelle als eigener Punkt in den AGB, den wir bereits vorgesehen
haben:
„Die Europäische Kommission stellt eine eigene Plattform zur (Online)-Streitbeilegung bereit.
Sie gelangen direkt zu dieser, wenn Sie dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/(externer
Link!) folgen.“
Information über das Widerrufsrecht für Verbraucher nach den §§ 3 KSchG und 11 FAGG
§ 3 KschG besagt, dass sofern der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom
Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem
dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, dieser binnen 14 Tagen
seinen Rücktritt erklären kann. Weiters sind in diesem Paragraphen umfassende
Informationspflichten seitens des Unternehmers an den Verbraucher sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht an sich normiert. Eine Verletzung dieser Informationspflichten hat zur Folge, dass sich
die Rücktrittsfrist auf 12 Monate und 14 Tage verlängert. Sollte die Informationspflicht innerhalb der
12 Monate nachgeholt werden, so hat der Verbraucher die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14
Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der im Gesetz vorgesehenen Informationen den Rücktritt zu
erklären.
Ebenso besagt § 11 FAGG, dass Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten
können.
Wie gesagt gehen mit diesen Regelungen umfassende Informationspflichten des Unternehmers Hand
in Hand.